Ratgeber
Wenn nach einem Unfall die Reparatur nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, liegt ein Totalschaden vor. Was das für Ihre Entschädigung bedeutet und worauf Sie achten sollten, erkläre ich hier.
Erklärung
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Kosten einer fachgerechten Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In diesem Fall ist eine Reparatur aus finanzieller Sicht nicht mehr vertretbar.
Davon zu unterscheiden ist der technische Totalschaden: Hier ist das Fahrzeug so stark beschädigt, dass eine Reparatur technisch nicht mehr möglich ist, unabhängig von den Kosten.
In beiden Fällen haben Sie als Unfallgeschädigter Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Ein unabhängiges Gutachten ist hier besonders wichtig, da die Versicherung den Wiederbeschaffungswert oft zu niedrig und den Restwert zu hoch ansetzt.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert. Eine Reparatur ist nicht wirtschaftlich sinnvoll.
Technischer Totalschaden
Das Fahrzeug ist so stark beschädigt, dass eine Reparatur technisch nicht möglich ist.
Berechnung
Die Entschädigung beim Totalschaden ergibt sich aus einer einfachen Formel. Entscheidend sind zwei Werte, die ich in meinem Gutachten präzise ermittle.
Wiederbeschaffungswert
Der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu kaufen.
z. B. 18.000 €
Restwert
Der Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug im Unfallzustand noch wert ist.
z. B. 3.000 €
Ihre Entschädigung
Die Differenz wird von der gegnerischen Versicherung ausgezahlt.
15.000 €
Achtung: Versicherungen versuchen häufig, den Wiederbeschaffungswert niedrig und den Restwert hoch anzusetzen, um die eigene Zahlung zu reduzieren. Ein unabhängiges Gutachten schützt Sie vor solchen Kürzungsversuchen.
Sonderregel
Auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, können Sie Ihr Fahrzeug unter bestimmten Bedingungen trotzdem reparieren lassen und die Kosten erstattet bekommen.
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen, also bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, können Sie die tatsächlichen Reparaturkosten geltend machen, sofern Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und mindestens sechs Monate weiterfahren.
Besonders bei Fahrzeugen mit besonderem persönlichem Wert, wie gepflegten Fahrzeugen mit vollständiger Servicehistorie oder schwer ersetzbaren Modellen, kann es sich lohnen, das Fahrzeug zu behalten und die 130-Prozent-Regel in Anspruch zu nehmen.
Häufige Fragen
Persönliche Beratung
Bei einem Totalschaden steckt häufig mehr drin, als die Versicherung anbietet. Ich ermittle den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert und schütze Sie vor einem zu hohen Restwertabzug. Rufen Sie mich gerne an.
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