Ratgeber
Sie müssen Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht reparieren lassen. Stattdessen können Sie sich den Schadenbetrag auszahlen lassen. Wann das sinnvoll ist und worauf Sie achten sollten, erkläre ich hier.
Erklärung
Bei der fiktiven Abrechnung verzichten Sie darauf, Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Stattdessen erhalten Sie den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Nettoreparaturbetrag als Geldauszahlung von der gegnerischen Versicherung.
Der Begriff „fiktiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Reparatur wird so abgerechnet, als ob sie stattgefunden hätte, obwohl Sie das Fahrzeug nicht in die Werkstatt gebracht haben.
Das ist in Deutschland rechtlich ausdrücklich zulässig und wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgesichert.
Grundlage
§ 249 BGB: Der Geschädigte kann statt der Naturalrestitution den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Wichtig zu wissen
Ausgezahlt wird der Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer erhalten Sie nur, wenn Sie die Reparatur tatsächlich durchführen lassen.
Abwägung
Die Entscheidung hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Hier sind die wichtigsten Gesichtspunkte.
Sie erhalten schnell Geld auf Ihr Konto, ohne auf die Werkstatt warten zu müssen.
Sie können selbst entscheiden, ob, wann und wo Sie das Fahrzeug reparieren lassen.
Sinnvoll, wenn das Fahrzeug ohnehin bald verkauft oder abgemeldet werden soll.
Günstig, wenn Sie das Fahrzeug günstiger oder in Eigenleistung reparieren können.
Die Mehrwertsteuer (ca. 19 %) wird nur erstattet, wenn Sie tatsächlich reparieren lassen.
Bei Weiterverkauf des Fahrzeugs kann der Unfallschaden den Erlös erheblich mindern.
Bei Fahrzeugen mit Leasingvertrag oder Finanzierung ist die fiktive Abrechnung oft nicht möglich.
Spätere Reparatur auf eigene Kosten: Wenn Sie das Fahrzeug doch reparieren lassen möchten, müssen Sie die Differenz zurückzahlen, falls die tatsächlichen Kosten niedriger sind.
Vorgehensweise
Drei Schritte genügen, um Ihren Schadenbetrag auszahlen zu lassen.
Ich erstelle ein vollständiges Unfallschadengutachten mit allen Schadenspositionen und dem Nettoreparaturbetrag.
Sie oder Ihr Anwalt übermitteln das Gutachten mit dem Wunsch zur fiktiven Abrechnung an die gegnerische Versicherung.
Die Versicherung zahlt den Nettoschadenbetrag aus. Zusätzlich erhalten Sie die Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung.
Hinweis: Auch bei fiktiver Abrechnung haben Sie weiterhin Anspruch auf Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung. Diese Positionen werden von Versicherungen gelegentlich bei der Auszahlung vergessen. Ich weise darauf in meinem Gutachten ausdrücklich hin.
Häufige Fragen
Persönliche Beratung
Ich berate Sie gerne persönlich und kostenlos. Gemeinsam finden wir heraus, ob die fiktive Abrechnung in Ihrer Situation sinnvoll ist.
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